Als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft inklusive des Beherbergungsgewerbes wollen Sie sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze schaffen, die Zukunftsfähigkeit Ihres Geschäftsmodells durch Erhöhung des Innovations- oder Digitalisierungsgrades erhöhen und einen nachhaltigen Beitrag zum Umweltschutz leisten? Dann können Sie hierfür einen Zuschuss bei der NBank beantragen. Die Förderung muss einen Beitrag zur CO₂-Einsparung leisten. Zu diesem Zweck soll die Energieeffizienz erhöht, ein Beitrag zum
besonderen Umweltschutz geleistet oder die Energie aus erneuerbaren Quellen für den Eigenbedarf erzeugt werden.
Förderung von:
> Nicht rückzahlbarer Zuschuss von maximal 60 % (abhängig u. a. von der Maßnahmeart und beihilferechtlichen Grundlage) für kleine und mittlere Unternehmen
> Investitionen in Dauerarbeitsplätze und in CO₂-reduzierende Zusatzinvestitionen
Was wird gefördert?
> Investitionen, mit denen neue sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze geschaffen werden, die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells erhöht werden kann und die die niedrigschwelligen Anforderungen an den Innovationsgrad oder an den Digitalisierungsgrad einhalten (Ziffer 2.1. der Richtlinie) – zuwendungsfähig sind Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte (Ziffer 5.2 a) – e) der Richtlinie)
> Investitionen in CO₂-reduzierende Zusatzinvestitionen (Ziffer 2.2 der Richtlinie), – zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrausgaben (Ziffer 5.3 der Richtlinie)
> Eine Förderung ist nur zulässig bei einer Kombination der Fördergegenstände der Ziffern 2.1 und 2.
Wer wird gefördert?
> kleine, mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Haupterwerb, die wirtschaftlich und dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind und Hinweise für das Beherbergungsgewerbe
> Für Investitionsvorhaben im Beherberungsgewerbe gelten zusätzlich die Regelungen der Anlage 3 der Richtlinie